Feiertagszuschlag berechnen
Tragen Sie Feiertags- und Sonntagsschichten ein und sehen Sie, welcher Teil des Zuschlags steuerfrei ist, mit 125 % und 150 % nach § 3b EStG.
Auf einen Blick
Der Feiertagszuschlag-Rechner zeigt, welcher Teil eines gezahlten Feiertags-, Sonntags- oder Nachtzuschlags nach § 3b EStG steuerfrei bleiben kann.
- An gesetzlichen Feiertagen sind Zuschläge bis 125 % des Grundlohns steuerfrei.
- Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai liegt die steuerfreie Grenze bei 150 %.
- Am 31. Dezember ab 14 Uhr gilt 125 %.
- Eine Schicht am 24.12.2026 von 12 bis 20 Uhr bei 20 € Grundlohn ergibt einen steuerfreien Höchstbetrag von 180,00 €.
Quellen: Einkommensteuergesetz § 3b
So nutzen Sie den Feiertagszuschlag-Rechner
- Tragen Sie unter Grundlohn pro Stunde Ihren laufenden Stundenlohn ein.
- Geben Sie in der Liste Schichten Datum, Beginn, Ende und die unbezahlte Pause (Min.) ein. Die Pause wird in der Mitte der Schicht angenommen.
- Setzen Sie den Haken bei Feiertag in meinem Bundesland, wenn an diesem Tag ein Landesfeiertag gilt. Das Tool kennt nur bundesweite Feiertage, deshalb ist dieser Haken für regionale Feiertage nötig.
- Klicken Sie auf Schicht hinzufügen, um weitere Schichten einzutragen.
- Optional tragen Sie unter Gezahlter Zuschlag laut Vertrag oder Tarif die Prozentsätze ein, die in Ihrem Vertrag stehen: Nachtzuschlag laut Vertrag, Sonntagszuschlag laut Vertrag und Feiertagszuschlag laut Vertrag.
- Lesen Sie das Ergebnis ab. Es zeigt Steuerfreie Zuschläge (höchstens) sowie Davon steuerfrei, Gezahlter Zuschlag laut Vertrag und Davon steuerpflichtig.
- Prüfen Sie die Tabelle Zeiten mit Zuschlag nach § 3b EStG mit Satz und Betrag. Hinweise finden Sie unter Wichtig zu wissen.
Die Seite startet mit einer Beispielschicht am nächsten 25. Dezember, die Sie überschreiben können. Ihre Schichten bleiben im Browser gespeichert, bis Sie sie ändern. Eine Druck- oder Teilen-Funktion gibt es auf dieser Seite nicht.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?
Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b Abs. 1 EStG liegen bei 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und 150 Prozent für besonders geschützte Tage. Bezogen werden sie immer auf den Grundlohn, also den laufenden Stundenlohn, der für die Berechnung höchstens mit 50 Euro je Stunde angesetzt wird.
| Anlass | Zeitraum | Steuerfreier Höchstsatz |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Sonntagsarbeit | 0 bis 24 Uhr | 50 % |
| Gesetzlicher Feiertag | 0 bis 24 Uhr | 125 % |
| 31. Dezember | ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember | ab 14 Uhr | 150 % |
| 25. und 26. Dezember, 1. Mai | ganzer Tag | 150 % |
Pro Stunde zählt innerhalb der Tagesgruppe nur der höchste Satz. Der Nachtzuschlag kommt dagegen zusätzlich hinzu.
Beispiel 1: Donnerstag 24.12.2026, 12:00 bis 20:00, Grundlohn 20 €/Std. Ab 14 Uhr sind es 6 Stunden zu 150 %, also ein Höchstbetrag von 180,00 € und nicht 125 %.
Beispiel 2: Donnerstag 31.12.2026, 14:00 bis 22:00, 20 €/Std. Acht Stunden zu 125 % ergeben 200,00 €. Die Stunden von 20 bis 22 Uhr bringen zusätzlich 2 Stunden zu 25 % Nacht, also 10,00 €. Insgesamt sind es 210,00 €.
Eine Schicht von Samstag 22:00 bis Sonntag 06:00 wird ab 0 Uhr als Sonntagsarbeit gewertet. Beginnt Nachtarbeit vor 0 Uhr, gelten für 0 bis 4 Uhr 40 %. Eine Schicht von Sonntag 22:00 bis Montag 06:00 zählt als Sonntagsarbeit bis 4 Uhr am Montag.
Weitere Fragen
Wann werden Feiertage nicht bezahlt?
§ 2 Abs. 3 EFZG nimmt den Anspruch auf Entgelt für den Feiertag, wenn jemand am Arbeitstag davor oder danach unentschuldigt fehlt. Der Rechner prüft Fehlzeiten nicht.
Welche Ansprüche haben Arbeitnehmende?
Ansprüche ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag und dem Arbeitszeitgesetz. Der Rechner gibt keine Auskunft, welcher Betrag Ihnen zusteht, und Verträge oder Tarifverträge können davon abweichen.
Was sind Ausnahmen bei Feiertagsarbeit?
Ausnahmen für die Arbeit an Feiertagen stehen im Arbeitszeitgesetz und gelten nur unter bestimmten Bedingungen. Für Ihren Fall ist die Rechtslage am Ort der Arbeitsstätte entscheidend, denn gesetzliche Feiertage können je Bundesland unterschiedlich sein.
Wie dieses Tool arbeitet und woher die Zahlen stammen
Jede Schicht wird minutengenau den Zeitfenstern aus § 3b EStG zugeordnet; je Zeitfenster gilt der kleinere Wert aus gezahltem Zuschlag und Höchstsatz. Oster- und Pfingstsonntag zählen nach R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR in allen Ländern als Feiertag. Für die Sozialversicherung gilt die Grenze von 25 € (§ 1 SvEV).
Quellen
- § 3b EStG: steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (25/40/50/125/150 %, Grundlohn bis 50 €) (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.10.2026 I Nr. 307) · geprüft
- R 3b LStR: Lohnsteuer-Richtlinien zu § 3b EStG (Abs. 3 Satz 3: Oster- und Pfingstsonntag sind Feiertage), Wortlaut bei steuerschroeder.de · geprüft
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 des BMF (R 3b und H 3b unter § 3b EStG; die Seite fragt zuerst eine Sicherheitsprüfung ab)
- § 1 SvEV: Zuschläge beitragsfrei in der Sozialversicherung nur bis 25 € Stundenlohn (Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 16.1.2026 I Nr. 14) · geprüft
- § 2 ArbZG: Begriffe (Arbeitszeit, Nachtzeit 23–6 Uhr, Nachtarbeit) (Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323) · geprüft
- § 2 EFZG: Entgeltzahlung an Feiertagen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 143) · geprüft
- BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09: kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag, wo er landesrechtlich kein Feiertag ist (Urteil vom 17.03.2010) · geprüft
- BAG, Urteil vom 17.08.2011, 10 AZR 347/10: kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag in Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17.08.2011) · geprüft
- § 9 ArbZG: Sonn- und Feiertagsruhe (Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323) · geprüft
- § 10 ArbZG: Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323) · geprüft
- § 11 ArbZG: Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Ersatzruhetag) (Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323) · geprüft
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Ein Feiertagszuschlag ist eine Zahlung, die zum Grundlohn hinzukommt, wenn an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wird. Ob und in welcher Höhe er gezahlt wird, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Ein Feiertagszuschlag bleibt nur bis zur Höhe der Höchstsätze nach § 3b EStG steuerfrei, also bis 125 Prozent des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen. Der Rechner trennt den steuerfreien Teil vom steuerpflichtigen Rest, sofern Sie den gezahlten Zuschlag eintragen.
Ist der Feiertagszuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?
Ja. Der Nachtzuschlag kommt bei Feiertagsarbeit in der Nacht von 20 bis 6 Uhr zusätzlich hinzu. Innerhalb der Tagesgruppe zählt jedoch nur der höchste Satz pro Stunde.
Was ist Feiertagsarbeit?
Feiertagsarbeit liegt vor, wenn an einem gesetzlichen Feiertag zwischen 0 und 24 Uhr gearbeitet wird. Der Rechner zählt auch 0 bis 4 Uhr des Folgetags mit, wenn eine Nachtschicht am Vortag beginnt.
Was muss eingehalten werden?
Nach § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmende bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten haben, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Der Rechner berechnet die Pausen nicht, Sie tragen die Pause in Minuten selbst ein.
Wer erhält einen Feiertagszuschlag?
Ob Sie einen Zuschlag erhalten, ergibt sich aus Ihrem Vertrag oder Tarifvertrag. Nach § 10 ArbZG dürfen zahlreiche Berufsgruppen auch an Feiertagen arbeiten. Der Rechner prüft diesen Anspruch nicht, er zeigt nur die steuerlichen Grenzen.
Wie viel Feiertagszuschlag gibt es?
Die steuerfreien Obergrenzen liegen bei 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und bei 150 Prozent am 24. ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai. Welche Höhe Ihr Arbeitgeber tatsächlich zahlt, steht in Ihrem Vertrag.
Ostersonntag – Feiertag oder nicht?
Steuerlich ja: Nach R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR gehören Oster- und Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne von § 3b EStG, auch wenn das Feiertagsgesetz Ihres Bundeslandes sie nicht nennt. Ein Zuschlag ist an diesen Tagen bis 125 Prozent steuerfrei, und der Rechner rechnet sie in allen Ländern automatisch so. Arbeitsrechtlich ist das eine andere Frage: Außerhalb Brandenburgs gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für diese Tage (BAG 5 AZR 317/09 und 10 AZR 347/10). Ob ein Zuschlag gezahlt wird, regelt Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag.
Verwandte Tools
- Nachtzuschlag-Rechner: Nutzen Sie ihn, wenn Sie nur die Nachtstunden von 20 bis 6 Uhr prüfen möchten.
- Arbeitszeitrechner: Er hilft, Arbeitsstunden aus Beginn, Ende und Pause zu berechnen, bevor Sie Zuschläge ansetzen.
- Überstundenrechner: Verwenden Sie ihn, um Mehrarbeit über die Sollzeit hinaus zu ermitteln.
- Schichtkalender: Er zeigt Ihre Schichten im Monatsüberblick, damit Sie Feiertage schnell finden.
- Wechselschicht-Kalender: Nützlich, wenn Ihre Schichten zwischen Früh-, Spät- und Nachtdienst wechseln.
- Stundenzettel: Dient der Dokumentation Ihrer geleisteten Stunden.
- Schichtplan erstellen: Hilft bei der Planung, wer an Feiertagen eingeteilt ist.
- Arbeitszeiterfassung: Geeignet, um Arbeitszeiten laufend festzuhalten.