Quellen
Zuletzt aktualisiert am 2026-10-27
Die deutschen Rechner von Shiftfigure beruhen auf den amtlichen Texten unten: Einkommensteuergesetz und Arbeitszeitgesetz bei gesetze-im-internet.de, die Lohnsteuer-Richtlinien (R 3b LStR) mit dem amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des BMF, die Sozialversicherungsentgeltverordnung und die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Jeder Link wurde am unten genannten Datum geöffnet und mit der Regel abgeglichen, die er belegt. Dieselben Quellen stehen auf jeder Rechnerseite unter „Wie dieses Tool arbeitet“, und die Shiftfigure-Apps verwenden diese Liste ebenfalls.
Die Ergebnisse sind Schätzungen, keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Wenn sich eine Quelle ändert oder ein Link nicht mehr funktioniert, schreiben Sie an support@shiftfigure.com.
Steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG)
- § 3b EStG: steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (25/40/50/125/150 %, Grundlohn bis 50 €)
- R 3b LStR: Lohnsteuer-Richtlinien zu § 3b EStG (Abs. 3 Satz 3: Oster- und Pfingstsonntag sind Feiertage), Wortlaut bei steuerschroeder.de
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 des BMF (R 3b und H 3b unter § 3b EStG; die Seite fragt zuerst eine Sicherheitsprüfung ab)
- § 1 SvEV: Zuschläge beitragsfrei in der Sozialversicherung nur bis 25 € Stundenlohn
Feiertagsarbeit, Oster- und Pfingstsonntag
- § 9 ArbZG: Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 ArbZG: Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 ArbZG: Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Ersatzruhetag)
- BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09: kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag, wo er landesrechtlich kein Feiertag ist
- BAG, Urteil vom 17.08.2011, 10 AZR 347/10: kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag in Sachsen-Anhalt
- § 2 EFZG: Entgeltzahlung an Feiertagen
Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Nachtarbeit (ArbZG)
- § 2 ArbZG: Begriffe (Arbeitszeit, Nachtzeit 23–6 Uhr, Nachtarbeit)
- § 3 ArbZG: höchstens 8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden mit Ausgleich
- § 4 ArbZG: Ruhepausen (30 Minuten ab 6 Stunden, 45 Minuten ab 9 Stunden)
- § 5 ArbZG: ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden
- § 6 ArbZG: Nacht- und Schichtarbeit
Arbeitszeitaufzeichnung
- § 16 ArbZG: Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrung mindestens 2 Jahre
- § 3 ArbZG: höchstens 8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden mit Ausgleich
Zuletzt geprüft:
Die Quellen der englischen Seiten (USA, Kalifornien) finden Sie auf der englischen Quellenseite.